Satzung

Präambel

Die Pirckheimer-Gesellschaft vereint Bibliophile, Freunde der Graphik und Exlibrissammler. Sie nennt sich nach Willibald Pirckheimer (1470-1530), dem Humanisten und Bibliophilen. Zu den von regionalen Gruppen durchgeführten Veranstaltungen, die öffentlich bekanntgegeben und im Allgemeinen bei freiem Eintritt jedermann zugänglich sind, und zu den Jahresversammlungen mit Vorträgen, Besichtigungen etc. sind Gäste willkommen. Gelegentlich werden öffentliche Ausstellungen organisiert. Das Periodikum »Marginalien« gehört zu den wenigen international bekannten bibliophilen Zeitschriften. Sie ist der breiten Öffentlichkeit, nicht nur den Mitgliedern, durch Abonnementsbezug und Einzelerwerb und durch Auslage in öffentlichen Bibliotheken zugänglich.
 

§ 1 | Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen »Pirckheimer-Gesellschaft e.V.«
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
     

§ 2 | Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, das Sammeln von schönen und wertvollen Büchern, von Graphik und Exlibris zu fördern und zu unterstützen, Kenntnisse über Geschichte und Gegenwart des Buches zu verbreiten, Mitglieder und Öffentlichkeit mit Werken der Buchkunst und Graphik vertraut zu machen, zur Entwicklung der graphischen Künste beizutragen und das Exlibris zu pflegen.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit insbesondere durch
    (a) die Herausgabe der Zeitschrift »Marginalien«, in der alle dem Vereinszweck dienenden Gebiete behandelt werden,
    (b) die Herausgabe von Drucken und eigenen Publikationen,
    (c) Veranstaltungen auf regionaler Ebene, insbesondere Vorträge, Exkursionen, Bibliotheks-, Museums-, Atelierbesuche usw., die dem Fortbildungsgedanken und dem persönlichen Meinungsaustausch dienen und auch die Öffentlichkeit ansprechen sollen,
    (d) die Veranstaltung von Jahrestreffen auf überregionaler Ebene mit Vorträgen, Besichtigungen usw., die den persönlichen Kontakt der Vereinsmitglieder und den geistigen Austausch untereinander fördern und die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt machen,
    (e) alle weiteren Maßnahmen, durch die der Vereinszweck gefördert und unterstützt wird.
     

§ 3 | Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 | Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Beitrags. Die Mitglieder verpflichten sich durch den Beitritt, die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anzuerkennen und die Ziele des Vereins mit zu tragen.
  4. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet
    (a) mit dem Tod des Mitglieds,
    (b) durch Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur zum Jahresende zulässig,
    (c) durch Streichung, wenn trotz wiederholter Aufforderung ein Jahresbeitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt wurde. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, den ausstehenden Beitrag zu zahlen;
    (d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss wird vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieds schriftlich ausgesprochen. Das Mitglied kann der Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats widersprechen, über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Für juristische Personen und für Personengemeinschaften gilt Abs. 4) entsprechend.
     

§ 5 | Regionalgruppen und Interessengruppen

  1. Die Mitglieder der Pirckheimer-Gesellschaft können Regional- und Interessengruppen bilden, die zu fördern sind.
  2. Regional- und Interessengruppen organisieren auf der Grundlage dieser Satzung ihre Arbeit eigenverantwortlich.
     

§ 6 | Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein wird finanziert durch
    (a) Mitgliedsbeiträge,
    (b) Stiftungen, Zuwendungen und Spenden,
    (c) sonstige Einnahmen.
  3. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.März für das laufende Jahr fällig.
     

§ 7 | Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.
 

§ 8 | Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im Rahmen des Jahrestreffens zusammen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    (a) das Vereinsinteresse dies erfordert,
    (b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert.

  3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

  4. Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen durch Veröffentlichung in der Zeitschrift »Marginalien« einzuberufen. Lässt die Erscheinungsweise der Zeitschrift »Marginalien« eine fristgerechte Einberufung nicht zu, erfolgt die Einberufung schriftlich per Post an die beim Vorstand bekannten Anschriften der Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussbuch festzuhalten und vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
     

§ 9 | Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Wahl des Vorstands und der Revisionskommission;
(b) Beschluss über die Gestaltung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags;
(c) Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Revisionskommission;
(d) Entlastung des Vorstands;
(e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen;
(f) Beschlüsse über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
(g) Beschluss über den Widerspruch eines Mitglieds gegen dessen vom Vorstand verfügten Ausschluss;
(h) Beschluss über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds;
(i) Beschluss über zusätzliche Vorstandsmitglieder und die Zahl der Mitglieder der Revisionskommission;
(j) Beschluss, in welcher Weise die Regional- und Themagruppen zur Finanzierung ihrer jeweiligen Arbeit am Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder beteiligt werden;
(k) Beschluss, wer von der Pirckheimer-Gesellschaft jeweils in andere Gesellschaften, Vereine und Stiftungen entsandt wird. Der Umfang der Vertretung sowie die Berichtspflichten sind in der Geschäftsordnung des Vorstands festzulegen.
 

§ 10 | Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    (a) der oder dem Vorsitzenden,
    (b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
    (d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöhen. Dabei sind jeweils die Aufgabenbereiche zu benennen.
  3. Der Vorstand hat den bei ihm registrierten Regional- oder Themengruppen Gelegenheit zu geben, durch jeweils ein Mitglied an der Vorstandsarbeit mit beratender Stimme mitzuwirken.
  4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind die unter (1) Buchst. a) bis d) Genannten jeweils allein berechtigt. Die interne Befugnis zur Vertretung nach außen ergibt sich durch die Zuständigkeitsregelung, die durch Vorstandsbeschluss in der Geschäftsordnung für eine Wahlperiode getroffen wird. Eine Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder untereinander ist schriftlich zu treffen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder das Recht, für die Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Für den Vorsitzenden wäre dies ein zusätzlicher Stellvertreter. Fällt die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Die Zuständigkeiten und der Geschäftsgang im Vorstand werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand gibt.
  7. Der Chefredakteur der Zeitschrift „Marginalien“ nimmt kraft Amtes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  8. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder das Gesetz auf die Mitgliederversammlung übertragen sind.
  9. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Tagesordnung soll spätestens eine Woche vor der Sitzung den Teilnehmern vorliegen. Die Einladung auf elektronischem Wege ist zulässig, wenn alle Teilnehmer auf diesem Weg erreichbar sind und den Erhalt der Einladung bestätigen bzw. zur Sitzung erscheinen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  10. Umlaufbeschlüsse sind auch als Mehrheitsbeschlüsse zulässig. Diese sind wirksam, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
  11. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Beschlussbuch festzuhalten.
     

§ 11 | Revisionskommission

  1. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eigentums des Vereins, insbesondere der finanziellen Mittel, obliegt der Revisionskommission.
  2. Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl für jeweils eine Amtsperiode erhöhen.
  3. Die Amtsperiode entspricht der des Vorstandes.
  4. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied der Revisionskommission sein. Ehemalige Vorstandsmitglieder können nicht als Mitglieder der Revisionskommission mitwirken, soweit Entscheidungen oder Vorgänge aus ihrer Zeit als Vorstandsmitglied Gegenstand der Revision sind.
  5. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Revisionskommission können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden.
  6. Für die oder den Vorsitzenden ist in der Revisionskommission eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
  7. Die Revisionskommission berichtet direkt der Mitgliederversammlung.
     

§ 12 | Vereinsauflösung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

 

Die Satzung wurde in das Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg am 24. August 2017 eingetragen.